Willigt jemand ein, dass mit seinem Bild geworben wird, und verwendet ein Dritter dieses Bild im Rahmen vergleichender Werbung, stehen dem auch in der vergleichenden Werbung Abgebildeten die üblichen Ansprüche zu. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil Az.: 6 U 1547/05 entschieden:
„Es ist zwar richtig, dass der Kläger hier grundsätzlich seine Einwilligung in eine kommerzielle Nutzung seines Bildes erteilt hat; gleichwohl bleibt es ihm unbenommen, selbst zu entscheiden, wem er eine solche Einwilligung erteilt und wem nicht.”
Das OLG sprach dementsprechend dem Abgebildeten Ansprüche auf Unterlassung (nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 22 Kunsturhebergesetz) und auf Schadensersatz (nach § 823 Abs. 1 BGB, ebenfalls in Verbindung mit § 22 KUG) zu.