Gewonnen hat der Verlag der SUPERillu.
Das Problem ist bekannt. Vor allem zu Kundenzeitschriften und einem Dummy wurde es in der neueren Rechtsprechung diskutiert. Vor dem Landgericht Hamburg hat nun ein besonders bekannter Moderator 100.000 Euro eingeklagt, weil ihn eine Rätselzeitschrift auf der Titelseite abgebildet hatte. Das Bild war unterschrieben worden: „[Name des klagenden Prominenten] zeigt mit [Name einer Sendung] wie spannend Quiz sein kann”.
Das Gericht wies die Klage mit einer außergewöhnlich umfassenden Begründung ab. Diese Abweisung der Klage bekommt zusätzlich dadurch Gewicht, dass die entscheidende Kammer dafür bekannt ist, viel Verständnis für Persönlichkeitsrechte aufzubringen. Maßgeblich ist nach der Urteilsbegründung insbesondere:
„Damit liegt hier eine schlichte Veröffentlichung eines Bildnisses auf einer Titelseite vor. Eine solche ist aber nicht per se eine werbliche Vereinnahmung des Betroffenen. ... Alleine der Umstand, dass aus einer Bildpublikation kommerzieller Nutzen gezogen wird, steht der Berufung auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 .. nicht entgegen. Maßgeblich ist .., ob die Bildnisveröffentlichung .. auch einen (gewissen) Informationszweck erfüllt.”.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Es enthält jedoch derart gewichtige Hinweise, dass es auf jeden Fall bedeutsam bleiben wird. Wir haben Ihnen hier dieses Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 0 868/05, ins Netz gestellt.