Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in dem entschiedenen Falle gegen eine im Schrifttum vertretene Meinung die Kopplung für zulässig erklärt. Az.: 7 U 52/05.
Die Nutzung für Internetauktionen ist im entschiedenen Falle nur möglich, wenn der Nutzer in die Verwertung seiner personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen einwilligte. Das OLG Brandenburg verneinte die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 des Teledienstedatenschutzgesetzes. Das Urteil wörtlich:
„Für die Frage, ob dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten in zumutbarer Weise möglich ist, ist darauf abzustellen, ob der Diensteanbieter eine Monopolstellung innehat und diese ausnutzt. Bieten hingegen andere Anbieter gleichwertige Dienste , die der Nutzer ohne unzumutbare Nachteile in Anspruch nehmen kann, so ist dem Nutzer ein anderer Zugang zu den jeweiligen Telediensten nicht verwehrt. Der in der Literatur vertretenen Gegenansicht, wonach es darauf ankommen soll, ob der konkrete Diensteanbieter einen Zugang zu den von ihm angebotenen Diensten auch ohne Einwilligungserklärung zulässt, kann nicht gefolgt werden.”
„Monopolstellung” verstehen das OLG und mit ihm die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht unbedingt im Sinne des Kartellrechts, aber doch jedenfalls in diesem Sinne: 73 % aller gezählten Auktionen reichen nicht aus, um ein Monopol annehmen zu können.