Widerrufsvorbehalte in Betriebsvereinbarungen sind nicht an Entscheidung 5 AZR 187/05.
Gestritten wurde über den Widerruf der Zusatzfunktion Coach Kabine. Diese Zusatzfunktion ist zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ausgeübt worden und war mit einer Zulage von 766,94 € verbunden. Erfolgreich widerrufen wurde, weil das mit dieser Zusatzfunktion verfolgte Ziel allgemein nicht umsetzbar war.