Die Medien titeln zwar bis jetzt durchgehend: „Luftbilder mit Adresse von Promi-Häusern: Karlsruhe bremst Medien”. Es wird aber nicht wirklich gebremst. Was das Bundesverfassungsgericht nach dem neuen Beschluss 1 BvR 507/01 verlangt, wird jedenfalls von den Publikumsmedien heute schon befolgt.
Das BVerfG hatte über einen Extremfall zu entscheiden. Der beschwerdeführende Fotograf verfolgte die „Geschäftsidee”, Häuser vom Hubschrauber aus aufzunehmen und samt Namen der Besitzer und Beschreibung des Anfahrtsweges an Medien zu verkaufen.
Gegen den Beschwerdeführer ging ein Ehepaar vor. Ihr Haus war in einer Fernsehzeitschrift veröffentlicht worden; ihr Name wurde genannt, und die Zeitschrift beschrieb nicht nur den Anfahrtsweg, sondern forderte zudem die Leser auf, die Prominenten doch aufzusuchen.
Der Beschluss hilft der Medienpraxis sogar insoweit, als er wichtige Grundsätze nicht angreift:
Er hat offen gelassen, „ob das Veröffentlichungsinteresse überwiegen würde, wenn auf die Wegbeschreibung verzichtet worden wäre”.
Das Bundesverfassungsgericht hat - ohne Kritik - darauf verwiesen, dass die Fachgerichte eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verneinen, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt”.
Das BVerfG hat zudem unter Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs dargelegt, dass „der Persönlichkeitsrechtsschutz allerdings eventuell hätte dann zurücktreten müssen, wenn der Betroffene seine Wohn- und Lebensverhältnisse durch eigene Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hätte”.