Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs darf der Vermieter die Kaution auch für eine noch nicht fällige Nachforderung aus einer noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Vermieter zu tragenden Betriebskosten zurückbehalten. Das Aktenzeichen des Urteils: VIII ZR 71/05.
Der Grund für dieses Recht auf Zurückhalten bei zu erwartender Betriebskostennachzahlung:
Noch nicht fällige Ansprüche begründen zwar kein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aber das Recht, die Kaution zurückzuhalten, setzt nicht ein Recht nach § 273 voraus. „Vielmehr - so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil der ständigen Rechtsprechung folgend - ist dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrags eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig.”
Als angemessene Frist hat es der BGH in seinem Urteil genügen lassen, dass der Vermieter sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode abgerechnet und damit nicht die Abrechnungsfrist des § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB überschritten hat.
Beachten Sie zur Mietkaution bitte auch, dass wir am vergangenen Donnerstag, 25. Mai, an dieser Stelle auf einen allgemeinen Beitrag der FreizeitRevue zur Mietkaution hingewiesen haben.