Das Bundeskartellamt hat im Rahmen der Pressefusionskontrolle im Fall „MSV/PVN/Buch & Presse” in einem Beschluss unter dem Az.: B 6 - Fa - 86/05 für einen regionalen Markt - hier Hamburg - festgestellt:
Beide Presseobjekte bilden voneinander abzugrenzende Lesermärkte, da sie aus der Sicht der Leser nicht austauschbar sind. Straßenverkaufszeitungen unterscheiden sich von regionalen und überregionelen Abonnement-Tageszeitungen in Breite und Tiefe der Berichterstattung, Art der Darstellung sowie Nachrichten- und Berichtsschwerpunkten.”
In den Anzeigenmarkt sind neben den Straßenverkauszeitungen auch regionale Abonnement-Tageszeitungen und Anzeigenblätter einzubeziehen, soweit sie Anzeigenbelegungseinheiten anbieten, die - ggf. in Kombination - mit denjenigen der Straßenverkaufszeitung im Wesentlichenh deckungsgleich sind.”
Dieser Beschluss hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.