Der Verlag wendet sich gegen das bekannte, noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hamburg auf Richtigstellung u. a. mit der Begründung, dass sich das LG Hamburg mit einer schriflichen Erklärung des früheren SPD-Vorsitzenden Müntefering begnügt und ihn nicht als Zeugen vernommen hat.
Eine unverhoffte Quelle, eine soeben publizierte Entscheidung des Europäischen Patentamts, Az.: T 474/04, unterstützt diese Argumentation:
Es gibt keine Möglichkeit zu überprüfen, ob sie [die schrifliche Erklärung, eine eidesstattliche Versicherung] den tatsächlichen Sachverhalt wiedergibt oder nicht. Bei einer Zeugenvernehmung kann die Glaubwürdigkeit der Aussage unter verschiedenen Aspekten geprüft werden. ... Dabei kann es u. a. um das Gedächtnis des Zeugen gehen oder ... Es kann auch ... um Anhaltspunkte dafür gehen, dass seine [des Zeugen] Aussage auf einem Gedächtnisfehler beruht oder er nicht gewillt ist, die reine Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Somit ist das Angebot, den Verfasser einer Erklärung als Zeugen aussagen zu lassen, ein relevantes und angemessenes Angebot eines Beweismittels, das den Inhalt der Erklärung möglicherweise widerlegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ... bedeutet nicht, dass der Spruchkörper das Beweismittel auswählen kann, das er zur Wahrheitsfindung für ausreichend hält. ... Anzunehmen, dass der Inhalt einer schriftlichen Erklärung durch die Vernehmung ihres Verfassers als Zeuge nicht widerlegt werden kann, käme einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ohne Beweisaufnahme gleich, sofern nicht der Spruchkörper im Einzelfall konkrete Tatsachen ermittelt, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen.”
Veröffentlicht wurde diese Entscheidung soeben in der Fachzeitschrift GRURInt 4/2006.