Das BAG hat gestern sein Urteil Az.: 5 AZR 511/05 bekannt gegeben, in dem er folgende Klausel für rechtsunwirksam erklärt:
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden.”
Das Urteil wörtlich:
„Die vereinbarte Ausschlussfrist ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. In § 10 des Arbeitsvertrags wird für den Beginn der Ausschlussfrist allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt. Ob die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt erkennbar und durchsetzbar sind, ist nach der vereinbarten Klausel unerheblich. Das ist mit dem in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken unvereinbar, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist Voraussetzung ist, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in Ausschlussfristen dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Fristbeginn die 'Fälligkeit' der Ansprüche maßgebend ist.... Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt zu Ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB.”
Standhalten wird nach dem gegenwärtigen Stand und der voraussichtlichen Rechtsentwicklung folgende Klausel (aber ohne Haftungsgarantie):
„Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung müssen innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Mit Ablauf dieser Frist erlöschen Ansprüche.”