An eine juristische Delikatesse erinnert das seit gestern vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 284/02; nämlich an das - so formuliert das Urteil allerdings nicht - einseitige, nichtrechtsgeschäftliche Anerkenntnis. Nach Staudinger kommen derartige nichtrechtsgeschäftliche Anerkenntnisse sogar häufig vor. Die Prozeßrechtler sprechen von: außergerichtlichem Geständnis.
Im BGH-Fall geht es darum, ob der Empfänger von verloren gegangenen Paketen Gewahrsam erlangt hat oder nicht. Der Empfänger zahlte - wie er sagt: aus Kulanz - einen Teilbetrag von 1.000 DM je Fall. Das Urteil wörtlich:
„Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte Gewahrsam an den verloren gegangenen Paketen erlangt hat. Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlung eines Teilbetrages ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen kann. Ein solches 'Zeugnis gegen sich selbst' ist dann anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.
Das zivilprossuale Schrifttum weist als Beispiel auf das Ausstellen einer Quittung hin.