Dürfte ein Arbeitgeber bei der Sozialauswahl die zugesagte Anrechnung von früheren Beschäftigungszeiten nicht realisieren, säße er zwischen zwei Stühlen. Dem einen Arbeitehmer dürfte er nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht kündigen, dem anderen wegen der Zusage nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hilft mit seinem Urteil Az.: 2 AZR 480/04: Wenn die Zusage sachlich begründet ist, darf sie bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden.
Im entschiedenen Fall hat das BAG angenommen, dass für die Sachlichkeit allein schon der Umstand spricht, dass die Anrechnung in einem Prozessvergleich zugesagt worden ist.
Der sachliche Grund ist nach dem Urteil umso kritischer von den Gerichten zu hinterfragen, je enger die Individualvereinbarung mit dem Kündigungsereignis zeitlich zusammenfällt.