Das Oberlandesgericht Bremen unterscheidet in seinem nun vorliegenden Urteil Az. 2 U 83/04 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob das Produkt in der Werbung blickfangmäßig hervorgehoben wird oder nicht. Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Werbung für EDV-Geräte in der Werbebeilage einer Tageszeitung. Was das Gericht ausführt, hilft jedoch auch sinngemäß für andere Werbungen weiter. Das Urteil wörtlich:
Bei derart [blickfangmäßig] hervorgehobenen Waren besteht die Verkehrserwartung, dass sie zum Zeitpunkt der Werbung sofort lieferbar sind. ... Es besteht [dagegen] keine Verbrauchererwartung, dass generell mit jeder Bewerbung von EDV-Geräten auch deren sofortige Liefermöglichkeit am Erscheinungstag versprochen wird.”
Zur Rechtfertigung bei einem Verstoß legt das Gericht dar:
Jedenfalls wird angesichts einer blickfangmäßig hervorgehobenen Werbung einer attraktiven Ware erwartet, dass der Werbende durch ausreichende Maßnahmen eine rechtzeitige Belieferung sicherstellt. Geschieht dies nicht durch eine hinreichende Koordinierung von Werbung und Anlieferung, d.h. insbesondere dadurch, dass erst nach Anlieferung der gesamten beworbenen Ware die Werbebeilage in den Druck geht, gehört es zu den zumutbaren des Werbenden, sich vor Redaktionsschluss der Werbebeilage durch entsprechende telefonische Nachfrage bei den Lieferanten davon zu überzeugen, dass die Lieferungen tatsächlich erfolgen.”