Mit diesem Ergebnis hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen NE 05.2570 entschieden. Ein Gemeinderat kann also auch gegen das Gesetz einen Bauherrn begünstigen.
Theoretisch ist sogar denkbar, dass ein interessiertes oder aus anderen Gründen besonders engagiertes Mitglied des Gemeinderats im Alleingang Bedenken rechtsirrig „abschmettert” und seine Kollegen überzeugt, mit ihm zu stimmen.
Im entschiedenen Fall kann der Bauherr die Bauarbeiten - siehe die beiden nachfolgenden Fotos - unbehelligt fortsetzen. Die gerichtliche Begründung im Wesentlichen:
Zwar „spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin [die Gemeinde] im Rahmen der Abwägung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ausreichend berücksichtigt hat”. Aber:
Der Eingriff ist durch die Beseitigung der Bäume bereits erfolgt” und ”eine möglicherweise erforderliche Fehlerbehebung ist auch nach Fertigstellung der Turnhalle durch die Festsetzung weiterer „Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in einem ergänzenden Verfahren zulässig”.
Neben den „Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen”, zu denen die Gemeinde verpflichtet ist und die auch zu Geldersatz führen können, gibt es zivilrechtlich für die Nachbarn einen sog. nachbarlichen Ausgleichsanspruch in Geld gegen den Bauherrn. Aber was hilft ein - auch hoher - Ausgleich in Geld? So also sieht das Grundstück aus, und es wird weiter verschlimmert:

So - vgl. nachfolgend - hat das Grundstück bis zum Baubeginn ausgesehen. Zum früheren Baumbestand stellt das Urteil des VGH fest: „Ein ‚wertvoller Laubbaumbestand mit starken Buchen’ (Schreiben des Forstamts ...)“. Diese Beschreibung: „wertvoller Laubbaumbestand mit starken Buchen“ hat das Gericht also einem Schreiben des zuständigen Forstamts entnommen.

Hier können Sie sich - auch mit weiteren Fotos - eingehender informieren.