Ein streitbarer Verlag hat jetzt dem Presserat zur Bestätigung des Grundsatzurteils des OLG Hamburg vom 17. 12. 1959 durch das Landgericht Bonn verholfen. Er wollte eine vom Presserat ausgesprochene Mißbilligung nicht hinnehmen.
Der Presserat hatte missbilligt, dass ein Artikel die journalistische Sorgfaltspflicht verletzte.
Der Verlag verlangte in diesem Verfahren nicht nur, die Missbilligung zurückzunehmen, sondern darüber hinaus festzustellen, dass der Presserat verpflichtet sei, den entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Hätte der Verlag Recht bekommen, wäre fraglich gewesen, inwieweit die Pressekontrolle überhaupt fortbestehen kann. Vor allem hätte der Presserat entscheiden müssen, ob er riskieren möchte, zu jeder Maßnahme auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Der Presserat erlässt nach der neuesten Statistik jährlich - Tendenz eher steigend - 34 Rügen, er missbilligt in 37 Fällen und weist 40mal auf Fehler hin. In allen diesen Fällen wäre der Presserat Gefahr gelaufen, Schadensersatz leisten zu müssen.
Das Landgericht Bonn hat in seinem Urteil Az. 9 0 420/05 jedoch - wie sinngemäß schon das OLG Hamburg im Jahre 1959 - geurteilt:
„Die Klage ist bereits deshalb insgesamt unbegründet, weil es sich bei den inkriminierten Äußerungen des Beklagten [des Presserats also] offensichtlich und inhaltlich eindeutig um Meinungsäußerungen handelt, die unter dem Schutz der Äußerungsfreiheit des Artikels 5 Abs. 1 GG stehen.”
In diesem Sinne hat ebenfalls das Landgericht Kiel am 9. September 2005 zum Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung entschieden. Wir haben über dieses Urteil an dieser Stelle am 4. Oktober 2005 - mit einem Link auf die umfassende Abhandlung „Die Selbstkontrolle der Printmedien” - berichtet. Zum Grundsatzurteil des OLG Hamburg haben wir zuletzt am 27. Oktober 2005 an dieser Stelle informiert.
Sowohl das Urteil des Landgerichts Bonn als auch das Urteil des Landgerichts Kiel sind noch nicht rechtskräftig.