Der Bundesgerichtshof setzt in seinem Urteil Az.: IX ZR 188/04 seine moderate Haftungs-Rechtsprechung zugunsten der noch weniger erfahrenen Anwälte fort:
„In diesem Entscheidungsprozess war die Aussicht, mit einer unaufgefordert abgegebenen Abschlusserklärung den gegnerischen Kostenerstattungsanspruch von netto 1.046 € zu vermeiden ... von untergeordneter Bedeutung. Erst dann, wenn sich die Beklagte mit Blick auf den Gegenstand der Auseinandersetzung entschlossen hatte, keine Berufung gegen das sie beschwerende Verfügungsurteil einzulegen und auch von einem Antrag zur Klageerhebung (§ 926 ZPO) abzusehen, konnte für sie die Frage einer eigenen Abschlusserklärung und im Zusammenhang damit die mögliche Kostenersparnis bei zeitlicher Überholung eines gegnerischen Abschlussschreibens Bedeutung gewinnen.”