Das Oberlandesgericht Karlsruhe - 14. Zivilsenat Freiburg - hat heute so weit überwiegend zugunsten der BUNTE entschieden, dass das Urteil zu den Kosten festlegt:
„Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge”.
Von ursprünglich 47 Anträgen des Fürsten wurden 46 zu Lasten des Fürsten abgewiesen. Nur eine Bildpublikation hielt das OLG für rechtswidrig. Das Landgericht Freiburg hatte in erster Instanz alle 47 Anträge zurückgewiesen.
Hier können Sie das heute verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Az.: 14 U 169/05 in vollständiger Fassung nachlesen.
Umfassend informieren können Sie sich zum gesamten Rechtsstreit hier, hier und hier.
Das OLG stellt zur Wortberichterstattung fest: Keine der beanstandeten Passagen gehört zur Intimsphäre. Der Privatsphärenschutz des Klägers muss aufgrund des eminenten und schutzwürdigen öffentlichen Interesses am Vorhandensein männlicher Nachkommen für Monaco zurücktreten.
Dieses öffentliche Interesse rechtfertigt auch die Bildberichterstattung einschließlich der Fotos, auf denen der Fürst sich seinem Sohn liebevoll zuwendet, denn: „Durch diese Art der Präsentation konnte der Aussagegehalt der gesamten Wort- und Bildveröffentlichung - Vaterschaft des Klägers - in glaubwürdiger Weise demonstriert werden.” Es habe sich nicht um Paparazzi-Fotos gehandelt.
Das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Urteil ist rechtskräftig.
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