Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 135/02 nachlesen, nach dem nun auch für die Rechtsanwälte definitiv feststeht, dass die Bestimmung über die Mindestgebühr nicht die telefonische Beratung ausschließt.
Sie greift nicht, weil sie keine Gebührenvereinbarungen erfasst. Deshalb ist es unschädlich, wenn die (vereinbarten) Gebühren im Einzelfall sogar die Mindestgebühr unterschreitet. Die entscheidenden Aussagen des Urteils:
„Bei der Mindestgebühr des § 13 Abs. 2 RVG handelt es sich ebenso wie bei der Untergrenze der Rahmengebühren um Mindestsätze für die gesetzlichen Gebühren. & 13 Abs. 2 enthält dagegen keine Mindestsätze für den Fall der Gebührenvereinbarung”.
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