Um diese Marken wurde gestritten:
Trotz Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat der BGH eine Verwechslungsgefahr in jeglichem Sinne verneint. Dem Bildbestandteil komme, so der BGH für den entschiedenen Fall, in der Gestaltung der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Wie so oft ist problematisch, wie Gerichte von sich aus „die Vorstellung des Verkehrs” einschätzen. Der BGH in seinem Beschluss wörtlich:
„Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht angenommen, dass für den Verkehr im vorliegenden Fall sowohl gegen die Art der Einbindung des Krokodilmotivs in die Gesamtkombination der angegriffenen Marke als auch wegen der bildlichen Abwandlung des Motivs die Vorstellung fernliegt, die jüngere Marke sei gleichfalls ein Zeichen der Widersprechenden.”
Den gesamten Beschluss Az.: I ZB 40/03 können Sie hier nachlesen.
Wenn Sie sich mit der Bedeutung der Verkehrsauffassung zur Feststellung der Verwechslungsgefahr befassen möchten: Eingehend haben wir die Problematik zum Beispiel in der GRUR 2000, 923 ff. und in der Festschrift Geimer dargestellt.
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