Was ist mit anderen Gerichtsverfahren zum gleichen Thema geschehen?
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung gleich zu Beginn darauf hin, dass zahlreiche Presseorgane über den Verkehrsverstoß des Prinzen berichteten. Die gestern verhandelten und verkündeten Urteile betrafen jedoch „nur” Artikel in drei Tageszeitungen.
Ein Beispiel dazu, was sich zu den anderen Artikeln getan hat:
Für die BUNTE konnte das Verfahren bereits vor eineinhalb Jahren erfolgreich abgeschlossen werden. Sie hatte in der Ausgabe vom 21. August 2003 berichtet. Zunächst konnte Prinz Ernst August am 30. September 2003 eine einstweilige Verfügung und am 13. 11. 2003 ein Widerspruchsurteil beim Landgericht Berlin erwirken. Az.: 27 0 616/03. Gegen dieses Urteil legte der Bunte Entertainment Verlag Berufung ein.
Am 25. März 2004 wies das Berufungsgericht, der 9. Zivilsenat des Kammergerichts, darauf hin, dass und warum es dazu neigt, der BUNTE-Berufung stattzugeben.
Daraufhin erklärte der Anwalt des Prinzen am 21. 5. 2004: „Namens und im Auftrage unseres Mandanten teile ich Ihnen mit, dass er auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verzichtet und sich dieses Anspruches nicht mehr berühmt”. Gleichzeitig nahm der Anwalt des Prinzen seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Dem Kammergericht blieb nur noch, am 27. 5. 2004 dem Prinzen die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten aufzuerlegen. Die gesetzlichen Gebühren allein der BUNTE-Kanzlei beliefen sich auf 2.231,80 Euro.
Hier können Sie sich über alle Einzelheiten informieren: Unsere Berichte vom 4. April 2004 und vom 14. Juni 2004, den für den Prinzen negativen Hinweis des Kammergerichts, Az.: 9 U 358/03 und die knappe Pressemitteilung des BGH zu den gestern erlassenen, aber noch nicht vorliegenden BGH-Urteilen, Az.: VI ZR 286/04, VI ZR 287/04, VI ZR 288/04.
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