Der Fall: Beide Parteien heißen Sartorius. Die eine: Privatmann Sartorius - in Deutschland lebend, die andere: eine österreichische Tochtergesellschaft der deutschen Sartorius AG. Der Privatmann war mit der Domain „www.sartorius.at” der österreichischen Tochtergesellschaft zuvorgekommen.
Geklagt hat die österreichische Tochtergesellschaft nicht in Österreich, sondern in Hamburg.
Das LG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es hat allein auf die Priorität als „Gerechtigkeitsprinzip” abgestellt. Das LG Hamburg wörtlich:
„Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Gleichnamigkeit der Parteien aus ... Eine Einschränkung des Prioritätsgrundsatzes ist nicht angezeigt.... Ausnahmen vom Prioritätsgrundsatz sind daher nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen denkbar. .. Eine Abweichung vom Prioritätsgrundsatz ist auch nicht deshalb geboten, weil es vorliegend um einen Domain-Namen mit der TLD 'at' geht. ... Allein der Umstand, dass die Kl. in Österreich ansässig und dort auch geschäftlich tätig ist, rechtfertigt selbst dann keine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes, wenn man unterstellt, dass der Bekl. weder im Hinblick auf seine Person noch auf die Gestaltung seines Internetangebots einen Bezug zu Österreich dartun kann. Country-Code-TLD (Länderkennungen) besitzen im Verkehr keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer Domain mit der TLD 'at' keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug.”
Az.: 324 0 375/04.