Im Bereich der Polizei haben zwei Gewerkschaften um die Mitgliederwerbung gestritten. Das nun ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 1 AZR 141/04, gilt jedoch, meint der Verfasser dieser Zeilen, grundsätzlich für alle Vereine:
- Das UWG gilt schon deshalb nicht, weil „die reine Mitgliederwerbung keine Wettbewerbshandlung iSd UWG ist. Sie bezweckt nicht den Absatz oder den Bezug von Waren oder Dienstleistungen.”
- Selbst „die mit der Mitgliederwerbung einer konkurrierenden Gewerkschaft verbundene Gefährdung” des Mitgliederbestands ist hinzunehmen.
- Die Grenzen der „Freiheit der Mitgliederwerbung liegen dort, wo sie mit unlauteren Mitteln erfolgt, oder auf die Existenzvernichtung der konkurrierenden Koalition gerichtet ist”. - Ziel einer Aktion darf grundsätzlich nicht sein, weniger die eigene Organisation zu stärken als die konkurrierende zu schwächen.
- Eine „Werbemaßnahme ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil möglicherweise der für das erste Jahr angebotene Mitgliedsbeitrag nicht kostendeckend ist”.