Gegenwärtig wird in den Fachzeitschriften das BGH-Urteil „Internet-Versandhandel” besprochen. Geurteilt hat der BGH: Der Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.
Was in diesen Besprechungen allenfalls am Rande „angeschnitten” wird und in dem vom BGH formulierten Leitsatz nicht erscheint, ist für die Praxis von mindestens genauso großer Bedeutung:
Die früher von einigen Gerichten und auch in der Fachliteratur vertretene Meinung, ein „Impressum” sei der Presse vorbehalten, gehört der Vergangenheit an. Der BGH geht unter II. 2. c. seines Urteils davon aus, dass der Betreiber einer Homepage zentral in einem „Impressum” wesentliche Angaben zu seinem Angebot aufführen darf.
Selbstverständlich bleiben noch Fragen offen. Aber das Prinzip steht fest. Verhältnismäßig sicher ist der Betreiber, der zum einen direkt beim Angebot klar darauf hinweist, dass sich Einzelheiten wie die Lieferbarkeit aus dem „Impressum” ergeben, und der zum anderen einen Link auf das Impressum setzt.
Hier können Sie das Urteil des BGH Az.: I ZR 314/02 nachlesen.