Nun ist uns das gesamte Urteil - somit einschließlich schriftlicher Begründung - zugestellt worden. Es ist somit noch nicht rechtskräftig. dpa und weite Teile der Presse hatten schon über die mündliche Verhandlung und dann kurz über das Urteil berichtet.
Die Mutter verlangte für ihr Kind und für sich eine Geldentschädigung von zusammen mindestens 15.000 € für zwei Artikel. Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth einschließlich Begründung ins Netz gestellt. Az.: 3 0 1961/05.
Die rechtliche Basis dieses Urteils bildet die jedem Medienrechtler bekannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1999, 1 BvR 653/96. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat allerdings in seinem Urteil diese Entscheidung nicht aufgeführt, sondern ein jüngeres Urteil des Bundesgerichtshofs. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch voll gerecht und bildet sie ein kleines Stück fort. Das BVerfG legt in dieser Entscheidung vom 15. 12. 1999 zu Fotopublikationen mit Kindern unter anderem dar:
„Denn Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen.... Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewußt der Öffentlichkeit zuwenden. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt.”
Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt in seinem Urteil vor allem darauf ab, dass im Mittelpunkt des Artikels die Beziehungen des Schlagersängers zu seiner Ehefrau und zu der Mutter des Kindes standen. Ferner darauf, dass das Foto mit dem Schlagersänger samt Mutter und unehelichem Kind bei einem Tennisturnier mit Fernsehübertragung aufgenommen worden war und sich die drei auf der VIP-Tribüne niedergelassen hatten.
Interessant an dem Urteil ist auch, wie das Gericht die üblichen „Argumente” gegen die Presse abtut oder gar nicht erst anspricht. So die Behauptung, der Prominente und die Mutter seien „stets bemüht gewesen, ihre Beziehung sowie die Geburt des gemeinsamen Sohnes vor der Öffentlichkeit geheim zu halten” (die Mutter hatte jedoch sogar einer anderen Zeitschrift ein Interview gegeben und Fotos, auch des Kindes, zur Verfügung gestellt). Sowie das „Argument”, Blanco habe „allen anwesenden Fotografen ausdrücklich untersagt, Fotos von dem Kind zu machen und zu veröffentlichen”.