Der Bundesgerichtshof hat jetzt Klarheit geschaffen. Diese Rechtsprechung ist in Stein gemeißelt. An ihr lässt sich nicht mehr rütteln.
Wenn der Nutzer einen Mehrwertdienst anwählt, tritt neben den Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber nur noch ein weiteres Rechtsverhältnis - das mit dem Anbieter des Mehrwertdienstes - hinzu.
Mit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber und dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlußinhaber kommt dagegen grundsätzlich kein Vertrag (über die Erbringung von Verbindungsleistungen) zustande.
Der BGH sichert dieses Ergebnis gleich mehrfach ab:
1. Der durchschnittliche Anschlußnutzer rechnet gar nicht mit der Einbeziehung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers.
2. Außerdem stellen sich für den Anschlußnutzer die Verbindungs- und Plattformbetreiber nur als technische Hlfspersonen (aber nicht als Vertragspartner) dar.
3. „Gegen einen Vertragsschluß zwischen dem Anschlußnutzer und dem Verbindungsnetz- beziehungsweise Plattformbetreiber spricht auch die Interessenlage, die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist. Es liefe den erkennbaren Interessen des Nutzers zuwider, neben den vertraglichen Beziehungen zu dem Mehrwertdiensteanbieter und dem Teilnehmernetzbetreiber weitere Vertragsverhältnisse mit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber zu begründen.”
Hier können Sie in allen Details das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: III ZR 3/05, nachlesen.
Anmerkung für die Studierenden: Die Vertagsverhältnisse bei Telefonanrufen sind ins Wissenszentrum für Juristen gerückt. Zu ihnen müssen Sie sich bis in die Einzelheiten hinein auskennen. Wie etwa ist es rechtlich zu beurteilen, wenn ein minderjähriger Gast eines Feriengastes mit dem Telefon des Vermieters hohe Telefonkosten verursacht?