Die SZ berichtete am 11. August unter der Überschrift „Heftiges Ringen um eine Gegendarstellung”, dass in der mündlichen Verhandlung „die Fetzen geflogen” seien. Nun hat das Landgericht München I geurteilt:
Die Bundesrepublik ist nicht betroffen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Pressegesetzes. „Zwar mag im Grundsatz zutreffen, dass eine Berichterstattung über die Ernennung und Beförderung von Bundesbeamten abstrakt auf deren Anstellungskörperschaft ausstrahlt. Eine derartige Ausstrahlungswirkung begründet jedoch allenfalls eine mittelbare Betroffenheit, die im Rahmen des Gegendarstellungsrechts gerade keinen Anspruch zu begründen vermag.”
Hier können Sie das gestern verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 12654/05, samt Begründung und den von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.