Der Bundesgerichtshof hat soeben ein Urteil gefällt, das sehr weit über die entschiedene Fallgruppe hinausreicht.
Der Fall:
Ein Markt- und Sozialforschungsinstitut erhebt wöchentlich Daten über die Nutzung des Musik-Hit-Repertoires und zwei Zeitschriften veröffentlichen diese Datem im Einvernehmen mit dem Institut.
Ein Buchverlag hat diese Charts - ohne Einwilligung des Instituts oder der Zeitschriften - unter dem Titel HIT BILANZ in Buchform und auf CD-ROM in der Weise verwertet, dass er für größere Zeiträume zusammengefasste und nach bestimmten Kriterien geordnete Hitlisten publizierte.
Der Bundesgerichtshof verneinte zwar einen urheberrechtlichen Schutz nach § 4 des Urheberrechtsgesetzes zugunsten des Instituts und der Zeitschriften, bejahte jedoch den urheberrechtlichen Schutz für Datenbankhersteller nach §§ 87 a folgende des UrhG.
Gegen den Buchverlag bejahte der BGH dementsprechend Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
Das Urteil bietet die Grundlage für einen - dringend ersehnten - Schutz der Markt- und Sozialforschung sowie der Medien. Früher waren die Institute meist auf das Gesetz gegen unlateren Wettbewerb angewiesen. Die Grundgedanken des BGH-Urteils schützen beispielsweise auch Institute und deren Auftraggeber bei Gemeinschaftsstudien, deren Ergebnisse nur den Auftraggebern zur Verfügung stehen sollen.
Sie können hier das Urteil des BGH, Az.: I ZR 290/02, samt seiner umfassenden Begründung nachlesen. Dieses Urteil bietet gleichzeitig eine Fundgrube für Antworten auf eine ganze Reihe von allgemeinen Grundsatzfragen zu den ausschließlichen Rechten von Datenbakherstellern.
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