Das Langericht Freiburg hat, wie berichtet, alle 47 Anträge des Fürsten von Monaco auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den BUNTE-Enthüllungsartikel zum unehelichen Sohn Alexandre vor allem mit der Begründung abgewiesen:
Mangels demokratischer Kontrolle und Legitimation ist das öffentliche Interesse an einer umfassenden Presseberichterstattung sehr hoch einzustufen.
Manchen wird diese Begründung überraschen. In den Medien haben sie als erste die F.A:Z und der FOCUS aufgegriffen.
Wir zitieren nachfolgend die Passagen aus unserem Schriftsatz vom 3. Juni 2005, die dieser Urteilsbegründung vom 19. Juli 2005 vorausgingen (verfasst hat die nachfolgend zitierten Passagen RA Söder im Anschluss an die jahrelangen Bemühungen unserer Kanzlei, juristisch zur sozialen Kontrolle beizutragenzu; hervorgehoben haben wir einige Stellen erst jetzt beim Zitieren für die Homepage):
„Im Vordergrund steht eine beinahe schon klassische Konstellation: Der Fürst - reich an Geld und Einfluss - zeugt mit einer 'Bürgerlichen' ein Kind und muss sich entscheiden, wie er mit dieser Situation umgeht. Erkennt er das Kind an und steht zu dessen Mutter, trotz der zu erwartenden Konflikte mit der adeligen Familie? Oder werden Mutter und Kind verleugnet, das Kind somit seines Vaters beraubt und nur - wenn es Glück hat - materiell versorgt?
Über diese Fragen darf - jedenfalls- bei einem aktiven Staatsoberhaupt berichtet werden. .. Das gilt nicht nur bei gewählten Spitzenpolitikern, die sich dem Wählervotum stellen müssen und über die die Wähler sich daher auch umfassend müssen informieren können. Mindestens in gleichem Maße müssen sich Souveräne dem Urteil der Bürger stellen, deren Position nicht demokratisch legitimiert ist, denn ihre Herrschaft basiert letzlich auf der natürlichen Autorität der Person und des Amtes. Hier ersetzt die soziale Kontrolle durch Öffentlichkeit und Medien ein Stück weit die demokratische Kontrolle, die durch Wahlen ausgeübt wird: Wenn der Herrscher schon nicht abgewählt werden kann, dann muss er in seinen Handlungen wenigstens dadurch im Zaum gehalten werden, dass ihm bei Fehlverhalten ein Vertrauens- und Ansehensverlust in der Bevölkerung droht.”
Hier können Sie nachlesen: den gesamten Schriftsatz vom 3. Juni 2005, das Urteil des LG Freiburg, Az. 14 O 199/05, vom 19. Juli 2005 sowie unsere Zusammenfassung dieses Urteils.