Die BUNTE hat bekanntlich mit Fotos aus einer Wohnung und einem mit der Mutter Nicole Coste geführten Interview nach umfassenden Recherchen enthüllt, dass der Fürst Vater eines Sohnes - Alexandre - ist. Der Fürst beantragte beim Langericht Freiburg mit 47 Anträgen, eine einstweilige Verfügung dagegen zu erlassen, dass Fotos und Text nochmals veröffentlicht werden.
Das LG Freiburg hat sämtliche Anträge abgewiesen. Die Entscheidungsgründe zeichnen klar und anschaulich vor, was juristisch gefordert, aber auch zugelassen wird. Das Gericht hat der BUNTE bestätigt:
1. Diese Eingriffe muss er, der Fürst hinnehmen, da der Öffentlichkeitswert der Berichterstattung seine Persönlichkeitsinteressen deutlich überwiegt.
2. Bei der Interessenabwägung ist mangels demokratischer Kontrolle und Legitimation das öffentliche Interesse an einer umfassenden Berichterstattung sehr hoch einzustufen. Anmerkung: Dieser von RA Söder aus unserer Kanzlei vorgetragene Gedanke ist sonst in der Rechtsprechung, soweit uns bekannt, bislang noch nie so verwertet worden. Allein schon wegen dieses Gedankens wird sich der Fürst auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nichts erhoffen dürfen.
3. Der Wahrheitsgehalt wird selbst zu den vielen einzelnen Äußerungen nicht bestritten.
Anmerkung: Mittlerweile hat der Fürst das Kind bekanntlich anerkannt; eventuell aufgrund der Veröffentlichungen in BUNTE und Paris Match.
4. Die Veröffentlichung ist in Bezug zur Boulevardpresse eher zurückhaltend, ernsthaft und sachbezogen und lässt den Verfügungskläger in keinem unsympathischen Zusammenhang erscheinen.
5. Die veröffentlichten Bilder wurden im Einverständnis des Fürsten im privaten Bereich gefördert und von einer gleichfalls berechtigten Person, nämlich der Mutter, zur Verfügung gestellt. Wegen des überragenden öffentlichen Informationsinteresses bezogen auf die Kindesmutter und sein nichteheliches Kind Alexandre muss daher vorliegend der Schutz der Privatsphäre des Verfügungsklägers und das Recht am eigenen Bild hinter der Pressefreiheit zurücktreten.
6. Die Frage, ob die Einbeziehung des zweijährigen Kindes Alexandre in den geschützten häuslichen Bereich fällt, hat die erziehungsberechtigte Kindesmutter als in diesem Falle Sorgeberechte zu entscheiden.
Dieses Urteil des LG Freiburg kann durchaus auch in dem weiteren Verlauf des in Frankreich von Fürst Albert gegen Paris Match geführten Verfahrens Bedeutung gewinnen. In Frankreich wurde bislang sehr wohl schon ausdrücklich in Gerichtsentscheidungen und im Fachschrifttum zugunsten der Presse darauf abgestellt, ob Informationen aus dem Privatbereich ein Ereignis von aktuellem Interesse tangieren. Selbst zu Fotos gibt es diese Rechtsprechung, - auch wenn man es immer wieder anders liest. Der Cour d'appel Paris hat beits in diesem Sinne zugunsten der Presse entschieden.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts Freiburg, Az.: 14 0 199/05, nachlesen.