So entschieden hat das Landgericht Berlin, Az.: 27 0 387/05. Die wichtigsten Sätze aus diesem Beschluss:
„Zwar liegt auch dann ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot vor, wenn der Kern der Verletzungsform unberührt bleibt, also eine Äußerung getätigt wird, die im Verkehr als gleichwertig angesehen wird (sog. Kerntheorie ..). Eine solche gleichwertige Äußerung stellt die jetzige Veröffentlichung nicht dar. Während die untersagte Äußerung eine eigene Äußerung der Schuldnerin war, berichtet die Schuldnerin nunmehr aus aktuellem Anlass, nämlich aufgrund neuer Beweise über das Verfahren, ohne den Vorwurf als eigenen zu wiederholen. Sie erwähnte lediglich, wogegen sich der Gläubiger wehrte.”
Der Beschluss führt somit aus der Bredouille, in welche die Medien öfters geraten: Die Geschichte setzt sich fort, also muss berichtet werden, aber eine einstweilige Verfügung mit einem Berichterstattungsverbot liegt auf dem Tisch, und über sie sollte sogar berichtet werden.