Am 6. Juli haben wir an dieser Stelle vorab über ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe berichtet. Sie können hier dieses Urteil nun vollständig nachlesen, Az.: 14 U 16/05.
Neben anderen Details wie die namentliche Nennung von Kommunalpolitikern als relative Personen der Zeitgeschichte erschließt dieses Urteil:
1. „Die Bezeichnung der auch den Namen des Klägers tragenden Rechtsanwaltskanzlei stellt für sich allein schon deshalb keinen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Klägers dar, weil ... die Berichterstattung zur Gewinnspielproblematik eine die Interessen der Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft.”
2. Der in der Kanzleibezeichnung namentlich erscheinende, aber sonst unbeteiligte Sozius muss jedoch insoweit geschützt werden:
„Ist der für den unbefangenen Leser vielleicht auch nicht zwingende, aber doch naheliegende Schluß auf einen über das ausdrücklich Gesagte hinausgehenden Sachverhalt falsch, so ist die Berichterstattung jedenfalls dann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Weglassung eines klarstellenden Hinweises bewußt erfolgt ist (BGH, NJE 2000, S. 656 ff., 657).”
Im konkreten Fall war deshalb „gleichzeitig mitzuteilen, dass sich die strafrechtlichen Ermittlungen nicht auch gegen den Kläger richten”.
Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe werden zusätzlich durch die neue - vom OLG nicht ausdrücklich aufgeführte - Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bekräftigt. Erst vor zwei Wochen, am 27. Juni, hat diese Rechtsprechung hier in dieser Rubrik Bedeutung gewonnen: Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist „ein selbständiger Träger von Rechten und Pflichten”. Dieser selbständige Träger muss sogar so bennannt werden, wie er eben heißt.
3. Ist der Antrag insgesamt abzuweisen, wenn der unbeteiligte Sozius nicht nur verlangt, wie zitiert einzuschränken, sondern schlechthin fordert, den Kanzleinamen nicht zu nennen? Nein. Das Gericht:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Senat nicht aufgrund des auf uneingeschränkte Unterlassung gerichteten Klageantrags an der Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten Behauptungen ohne einen entsprechenden klarstellenden Zusatz gehindert. Dies ergibt sich schon aus dem im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber § 308 Abs. 1 ZPO erweiterten Entscheidungsspielraum (§ 938 Abs. 1 ZPO ... Zudem stellt eine derartige Verurteilung gegenüber dem Begehren des Klägers nach Auffassung des Senats kein 'aliud', sondern ein 'minus' dar (vgl. - für den Fall eines Widerrufsbegehrens - BGH, NJW 1982, S. 2246 ff., 2248).”
Die in Nrn. 1. - 3. beschriebenen Grundsätze gelten selbstverständlich genauso für andere Geselschaften des bürgerlichen Rechts und insoweit vergleichbare Gesellschaftsformen.