Das Landgeicht Köln hatte in einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. 3. 2005, Az.: 31 0 689/04, für die Schutzschrift nur eine 0,8-Verfahrensgebühr zugebilligt.
Einer sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das LG Köln am 6. 6.2005 mit einer Begründung von nur wenigen Zeilen nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Köln verwies schnell, schon am 13. Juni, die Sache an den Rechtspfleger des Landgerichts Köln zurück, weil „lediglich floskelhaft auf die Gründe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses Bezug genommen” worden ist, und sich „der Rechtspfleger auch nicht ansatzweise mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die seinerzeit anerkannten Grundsätze auch unter Geltung des RVG weiterhin anwendbar sind”. Az.: 17 W 121/05.
Daraufhin fackelte der Rechtspfleger nicht lange. Er entschied nun grundlegend und von herausragender Bedeutung (Beschluss des LG Köln vom 23. 6. 2005, Az.: 31 0 689/04):
„Im Geltungsbereich des RVG löst eine bei Gericht eingereichte Schutzschrift eine volle Verfahrensgebühr aus (1,3 Gebühr gemäß VV 3100), wenn der Gegner einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt. Vgl. OLG Nürnberg, 5. Zivilsenat vom 11. 4. 2005, RVG-Letter 2005 (65). Eine Ausnahme wird nur noch zugelassen, wenn die Schutzschrift auf Grund eines Auftrages zu einer reinen Einzeltätigkeit und nicht auf Grund einer Beauftragung für ein einstweiliges Verfügungsverfahren gefertigt wurde.”
Sie können hier alle Entscheidungen einsehen, - in umgekehrter zeitlicher Reihenfolge, den wesentlichen Beschluss vom 23. 6. 2005 finden Sie somit an erster Stelle.
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