Der Justiziar des Deutschen Journalisten Verbandes, Benno H. Pöppelmann, hat in dem von Prof. Langenbucher herausgegebenen Sonderheft der Fachzeitschrift PUBLIZISTIK 4/2003 Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionsräumen dokumentiert: Mit dem für jeden Gutgläubigen unfassbaren Ergebnis, dass von 165 untersuchten Fällen selbst dem Wortlaut nach nur in einem einzigen Fall die Verhältnismäßigkeit geprüft worden ist. Nicht einmal geprüft, geschweige denn: richtig geprüft.
Wer diese Praxis kennt, den überrascht der gestern bekannt gegebene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht. Nicht nur gegen die Behörden, sondern auch gegen Gerichtsentscheidungen musste das BVerfG erst noch klarstellen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter anderem verlangt:
„Vor allem muss gerade die zu überprüfende Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen..... Das Übermaßverbot verbietet Grundrechtseingriffe, die ihrer Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen....”.
Hier können Sie den Beschluss des BVerfG - 2 BvR 1027/02 - nachlesen.
Das BVerfG hat in derselben Sache früher schon eine einstweilige Anordnung erlassen. Unseren Bericht über diese Anordnung finden Sie hier.
Ergänzend können Sie hier den Beitrag „Die Pressefreiheit im Jahre 2001” einsehen. Schon In diesem Beitrag wurde beklagt, dass fürDurchsuchungen und Beschlagnahmen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eine tragende Säule des Rechtsstaats, für die Praxis so gut wie überhaupt nicht existiert.