Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs hilft der Presse, sich Informationen zu beschaffen. Wer sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung verteidigt, darf „das Verbreitungsmedium frei bestimmen”, mit dem er sich verteidigt; und er darf seine „Verteidigungsstrategie” dem Gegner ankündigen.
Wer einen anderen durch eine Presseveröffentlichung unter Druck setzen kann, darf somit grundsätzlich die Presse informieren und dafür sorgen, dass durch einen Artikel alles bekannt wird.
Das Urteil geht detailliert auf die Grenzen ein. Im entschiedenen Fall wurden die Grenzen jedoch nicht überschritten. Das Urteil legt insbesondere dar, dass die Grenzen solange nicht überschritten sind, wie das der Presse Mitgeteilte von der Presse veröffentlicht werden darf.
Und was darf die Presse zu solchen Rechtsauseinandersetzungen veröffentlichen? Für den vom BGH beurteilten Fall war entscheidend:
„Die Persönlichkeit wird im geschäftlichen Bereich geringer geschützt als im privaten. Ein Gewerbetreibender hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, dass sein Geschäftsgebaren auch in der Presse erörtert wird. Er muss kritische Berichte ertragen, solange diese der Wahrheit entsprechen.”
Der BGH ist nach diesen Grundsätzen zu dem Ergebnis gelangt:
Wer sich unter dem Druck der Ankündigung einer Presseveröffentlichung ungünstig vergleicht, kann nicht später erfolgreich Schadensersatz verlangen oder den Vergleich wegen Drohung anfechten. Im Rechtsstreit ging es um einen Ersatz von 2,6 Millionen DM. Unter dem Druck der drohenden Presseveröffentlichung war ein Wartungsvertrag aufgehoben worden, nachdem insbesondere angekündigt wurde, man werde ein „Vertragswerk und Rechnungen im 'Traber-Journal' veröffentlichen lassen”.
Das Urteil gibt ergänzend eine ganze Reihe von ergänzenden Hinweisen, die in vielen Fällen verwertet werden können. Hier können Sie das Urteil des BGH, X ZR 15/04, nachlesen.