Im Moment müssen Sie sich vielleicht noch nicht mit diesem Themenkomplex befassen. Das Problem kann auf Sie jedoch - vor allem wenn Sie als Anwalt tätig sind - jeden Tag zukommen. FOCUS TV hat vor zwei Wochen berichtet, dass in großem Ausmaß Star War-Produkte nachgeahmt und über eBay vertrieben werden.
Es ist verhältnismäßig schwierig, schnell geeignetes juristisches Material zu ermitteln. Instruktiv und unverzichtbar ist ein BGH-Urteil, das der BGH unter dem Titel „Puppenausstattungen” gefällt hat.
Das Urteil ist von der neueren Tendenz des BGH geprägt, „im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs” (BGH) „liberal” zu urteilen; d.h. einen Rechtsverstoß zu verneinen.
Nach dieser BGH-Entscheidung ist die Gefahr einer Herkunftstäuschung grundsätzlich auch dann zu verneinen, „wenn bestimmte Ausstattungen aufgrund besonderer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten, und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen”.
Als herkunftshinweisend und damit rechtswidrig kann - nach diesem Urteil des BGH - „in solchen Fällen aus Rechtsgründen nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination von Merkmalen angesehen werden”.
Die Einzelheiten können Sie hier in dem umfangreichen Urteil - Az.: I ZR 326/01 - nachlesen.