Der Trick ist bekannt. Laufend kommt er vor. Einen Weg, wie Sie sich doch wehren können, weist ein Urteil des Landgerichts München I, Az.: 17 HK 0 13939/04:
Irgendein Vertriebsort in Deutschland lässt sich meist finden. Im LG München I-Fall einen Büroservice, der Rücksendungen entgegennahm.
Dieser „Stützpunkt” in Deutschland kann auf jeden Fall erfolgreich als Mitstörer in Anspruch genommen werden. Im Münchener Fall wurde zur Unterlassung des Tatbeitrags verurteilt, den der Mitstörer im Rahmen des Vertriebs des Produkts geleistet hat.
Hier können Sie Auszüge aus dem Urteil des LG München I nachlesen. An entlegener Stelle wurde dieses Urteil soeben schon veröffentlicht, im Magazindienst des Verbandes Sozialer Wettbewerb.