Der Bundesgerichtshof hat - entgegen der Meinung von Rechtsanwaltskammern - festgestellt, dass Anwaltsaktiengesellschaften zulässig sind. Az.: AnwZ (B) 27/03 und 28/03. Der BGH hat in seinem Beschluss jedoch eine ganze Reihe von besonderen Anforderungen an die Satzung einer Anwalts-AG formuliert.
Eine Anforderung ist, dass der Kreis der Aktionäre auf in der Gesellschaft beruflich tätige Rechtsanwälte und Angehörige der sog. sozietätsfähigen Berufe beschränkt ist. Wer die Entwicklung des Berufsrechts analysiert, wird nach Ansicht des Verf. dieser Zeilen erkennen, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis diese Anforderung zumindest stark reduziert werden wird. Insbesondere wird im Laufe der Zeit anerkannt werden, dass jedenfalls dann beliebige Dritte Aktionäre sein dürfen, wenn sie keinen wesentlichen Einfluß ausüben können.
Sie können hier diesen Beschluss des BGH nachlesen.
Im Fachschrifttum hat sich bereits Römermann zu diesem Beschluss geäußert; im neuesten Heft des Betriebs-Beraters, Heft 21. Er war der erste, der (vor zehn Jahren) annahm, dass Rechtsanwaltskanzleien schon nach geltendem Recht in der Form einer Aktiengesellschaft betrieben werden dürfen. Zumindest war er einer der ersten.