Der Unfall ereignete sich vor vier Jahren. Ein fast 11-jähriger Junge zündete eine „Biene”. Sie sprang in den Mantel der Verletzten. Narben am Körper blieben zurück.
Entschieden hat in diesem Jahr das Oberlandesgericht Nürnberg. Das OLG begründet sein Urteil so, dass ein 11-Jähriger in aller Regel wegen unerlaubter Handlung für den Schaden aufkommen und auch Schmerzensgeld leisten muss.
Die wichtigsten Sätze des Urteils erklären:
„Die Vorhersehbarkeit der Gefahr ist beim Umgang mit Feuerwerkskörpern allgemein gegeben. Hierbei muss jederzeit mit Unfällen im Zusammenhang mit dem Zünden von Feuerwerkskörpern gerechnet werden.”
Und weiter:
Von einem fast 11-Jährigen, der die grundsätzliche Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern kannte, muss erwartet werden, dass er einen solchen nur zündet, wenn andere Beteiligte in einer für sie ungefährlichen und damit ausreichenden Entfernung stehen.
Das Urteil geht nicht auf ein Mitverschulden der damals 13-jährigen Verletzten ein. Der zuletzt hier hervorgehobene Satz des Urteils legt jedoch nahe, dass die Verletzte den Schaden mitverschuldet hat und deshalb einen Teil des Schadens hätte mittragen müssen: Auch von jemandem, der dabei steht, ist zu erwarten, dass er einen ungefährlichen und damit ausreichenden Abstand hält.
Wir haben Ihnen das gesamte Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, Az.: 8 U 3212/04, ins Netz gestellt.