Der BGH hat geurteilt: Ja, zulässig, nicht unlauter. Es reicht nicht einmal die Gefahr aus, dass der Kunde durch eine solche Praxis unangemessen unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird. Nur wenn nachgewiesen ist, dass der Abwerbende tatsächlich irregeführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich den Kunden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt hat, hat der Abwerbende gegen das Gesetz verstoßen.
Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 140/02 in vollständiger Fassung nachlesen.
Anmerkung: Dieses Urteil entspricht der gegenwärtig liberaleren Urteilspraxis des Bundesgerichtshofs. Insbesondere wenn, wie hier, unbestimmte Rechtsbegriffe („unlauter”) anzuwenden sind, können die Gerichte durchaus nach eigenem Rechtsgefühl entscheiden. Es ist gut möglich, dass eine andere Richterbank genau gegenteilig entschieden hätte. Mehr können Sie zum richterlichen Dezisionismus erfahren, wenn Sie links bei der Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben.