Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil Az: VIII ZR 192/04 erneut Streitfragen zu Schönheitsreparaturen geklärt:
Zwar hat der Vermieter in einem fortbestehenden Mietverhältnis keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Mieter keine Schönheitsreparaturen ausführt. Gerät der Mieter jedoch während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen in Verzug, darf der Vermieter von ihm einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten beanspruchen. Im Einzelfall kann sich durchaus ein Vorschuss von einigen tausend EURO errechnen.
Einige Instanzgerichte (z.B.: LG Berlin NJW 1997, 968; LG München I WuM 1997, 616) hatten früher darauf abgestellt, dass die Mietwohnung bereits in ihrer Substanz gefährdet sein müsse. Von einer solchen Voraussetzung hängt jedoch - hat der BGH nun entschieden - der Anspruch auf einen Vorschuss nicht ab. Vielmehr gilt (sowohl für Gewerberäume, als auch für Mietwohnungen):
Grundsätzlich wird der Anspruch des Vermieters fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass vertraglich die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen wurden. Außerdem muss sich der Mieter (z.B. durch eine Mahnung) in Verzug befinden.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Rechtssicherheit bei Schönheitsreparaturen fortgesetzt:
Er hat im Laufe der Zeit einerseits die Voraussetzungen, Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen, verschärft. So wurden etwa Klauseln mit starren Fristenplänen für unwirksam erklärt.
Andererseits lässt es der BGH aber doch grundsätzlich zu, Schönheitsreparaturen vertraglich auf den Mieter abzuwälzen.
Nun hat der BGH weiter konkretisiert: Wenn ein Vermieter nach den Vorgaben des BGH die Schönheitsreparaturen auf den Mieter vertraglich überträgt und auch sonst alle Vorgaben, die der BGH nach und nach herausgearbeitet hat, beachtet, dann darf er den Mieter auch während der Mietzeit, so wie es das neue Urteil beschreibt, in die Pflicht nehmen.