Besser verständlich werden die Streitigkeiten zur Störerhaftung der Betreiber von Internetauktionsplattformen, wenn man den Hintergrund betrachtet:
Oft ist es schwierig, die Rechtsverletzer zu verfolgen, auch wenn der rechtliche Verstoß offenkundig ist. Also wird versucht, den Betreiber selbst in Anspruch zu nehmen, - obwohl dieser nur mittelbar beteiligt ist.
Der Bundesgerichtshof verlangt bislang, dass ab bestehender Kenntnis ein rechtswidriges Angebot zu sperren ist. Er verlangt vom Betreiber darüber hinaus, dass technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen gegen weitere Rechtsverletzungen ergriffen werden. Mehr nicht.
Nach dem Urteil des LG Hamburg muss der Betreiber grundsätzlich umfassend präventiv kontrollieren, und er muss sich nicht nur speziell in Bezug auf das einzelne Angebot zur Unterlassung verpflichten. Mit der Frage, wie der Betreiber präventiv kontrollieren soll, befasst sich das Urteil nicht. Aber es gesteht eben einen weitreichenden Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber zu. Im Urteil bestätigte das LG Hamburg die zugunsten Joop erlassene einstweilige Verfügung mit dem Verbot, „im geschäftlichen Verkehr unter ihrer Homepage www.eBay.de die in den Feldern 'Artikelbezeichnung' und 'Beschreibung' eingestellten Inhalte des (im Einzelnen dargestellten) Angebots Nr. 3691328373 in ihrer Gesamtheit zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen”.
eBay hatte (erfolglos) gegen die einstweilige Verfügung eingewandt, es bestehe keine Erstbegehungsgefahr:
„Mittels reaktiver Filter wurden ausreichende Maßnahmen getroffen, um weitere identische Rechtsverletzungen zu verhindern. Daher fehle es auch an dem zur Begründung einer Teilnehmerhaftung erforderlichen Vorsatz. Zudem sei eine derart weite Prüfungspflicht nicht zumutbar.”
Das Urteil des LG Hamburg, 312 O 753/04, können Sie hier abrufen.