„Eine solche unzumutbare Belästigung liegt jetzt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei einer Werbung unter Verwendung von Telefaxgeräten immer schon dann vor, wenn diese ohne vorherige Einwilligung des Adressaten erfolgt. Dabei wird nicht mehr unterschieden zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden. Insofern ist durch das neue UWG eine Verschärfung der Rechtslage eingetreten.” So geurteilt hat das OLG Hamm, Az.: 4 U 126/04. Das Urteil hat auch sonst für Werbungtreibende noch einige Unannehmlichkeiten bereit.
Anmerkung: Mit den Hintergründen befasst sich das Urteil nur am Rande: § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geht auf Art. 13 der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation zurück. Nach Art. 13 Abs. 5 dieser Richtlinie hätte der Gesetzbeber zwischen privatem und geschäftlichem Wettbewerb differenzieren dürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit jedoch bewusst „wegen der besonders hohen Belästigungsgefahr” keinen Gebrauch gemacht. Es wiederholt sich bei der Telefaxwerbung, was auch sonst zu Werbeverboten immer wieder zu beklagen ist:
Der deutsche Gesetzgeber behindert die eigene Wirtschaft zusätzlich, indem er EU-Richtlinien noch verschlimmert. Davon, dass Wirtschaft und Kapital mächtig sein sollen, kann in diesem Bereich jedenfalls keine Rede sein.
Das gravierendste Beispiel ist die Telefonwerbung. Rechnet man die Beschäftigtenzahlen von Großbritannien oder der U.S.A. (die beide das opt out-Prinzip anerkennen) um, müssten in Deutschland 1,2 Millionen Beschäftigte im Direktmarketing tätig sein. In Wirklichkeit sind es nach einer Gewerkschaftsstudie nur 150.000. Und eine weitere gravierende Behinderung der Wirtschaft: Es gehen von der Telefonwerbung keine Impulse aus. In unzähligen Reden setzt sich die Bundesregierung für Impulse und die Gründung junger Existenzen ein. Wie bewerkstelligt der junge Malermeister, zum Beispiel, der eine neue Existenz aufbauen soll, Impulse, wenn er nicht einmal herumtelefonieren und fragen darf, ob der Angerufene - womöglich schon seit langem - einen Raum renovieren lassen möchte?
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen