Das Berufungsurteil des OLG München hilft der Presse in vielen Fällen, in denen sich Prominente vermarkten, oder in denen Personen erst durch Vermarktung prominent werden. Speziell urteilte das Gericht zur Bezeichnung „Busenmacher-Witwe”.
Frau Gsell hatte sich sowohl auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht als auch auf ein postmortales Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Ehemanns berufen.
So ganz im juristischen Stil - und wie in einer Publikumszeitschrift niemals geschrieben werden dürfte - betont das OLG München noch:
„Berücksichtigt man, wie sich die Verfügungsklägerin derzeit präsentiert, so wird sie durch die streitgegenständliche Äußerung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum weder unzulässig auf Teilaspekte ihrer Persönlichkeit reduziert noch wird widerrechtlich in geschützte Persönlichkeitssphären eingegriffen. Derjenige, der sich mit einem bestimmten Aspekt seiner Persönlichkeit in die Öffentlichkeit bringt, kann sich nicht dagegen wenden, dass ihn die Öffentlichkeit so sieht.
Hier können Sie das gesamte Urteil des OLG München, Az.: 18 U 1835/05, nachlesen. Dieses Urteil wurde uns am 13. Mai, also am vergangenen Freitag, zugestellt.
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