Es macht - eigentlich selbstverständlich - einen Unterschied, ob abgemahnt wird zu unterlassen:
1. Es tüfteln Rechtsanwälte an einem Projekt X des Verlages S.; oder:
2. Es tüfteln Rechtsanwälte der Sozietät A. an einem Projekt X des Verlages S.
Im 2. Fall können durchaus Rechtsanwälte einer anderen Sozietät an diesem Projekt X des Verlages S. tüfteln. Im 1. Fall dagegen nicht.
Komplizierter wird es, wenn zusätzlich mit Klammern formuliert wird. Hier können Sie ein uns gestern zugestelltes Urteil des Landgerichts Hamburg zu eben diesem Sozietätsbeispiel studieren, und zwar mit dem Klammerproblem. Az.: 324 0 84/05.
Aus einer falschen Abmahnung folgt - wie es das LG Hamburg in seinem Urteil beschreibt - die Kostenlast nach § 93 der Zivilprozessordnung.