Der BGH formuliert zwar vorsichtig, dass er „der in der Literatur wohl überwiegend vertretenen Auffassung zuneigt”. Er lehnt die Gegenansichten jedoch so eindeutig ab, dass die Antwort klar ist. Das Urteil spricht sich sowohl gegen die Qualifizierung als Mietvertrag als auch gegen die Einordnung als Werkvertrag aus. Vorsichtig formulieren konnte der BGH, der III. Zivilsenat, deshalb, weil er annahm, dass die Einordnung für seine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich war.
Der BGH stellt darauf ab, dass „der Schwerpunkt der Leistung bei dem Transport von Daten in das und aus dem Internet liegt”.
Sie können das Urteil, Az.: III ZR 338/04, hier einsehen.
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