Fest steht schon aufgrund eines Urteils aus dem Jahre 1984: „Eine Klausel, die das Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers ohne Einschränkung ausschließt, hält der Inhaltskontrolle nicht stand.”
Und nun eine Prüfung. Können Sie logisch exakt formulieren?
Im neu entschiedenen Fall hatte der Verwender nicht formuliert: „Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten aufgrund von nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.” Er hat vielmehr die fett hervorgehobenen Worte weggelassen.
Der Bundesgerichtshof folgte nicht der Argumentation des Verwenders, seine Einschränkung in den AGB: „mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen” beziehe sich auch auf Zurückbehaltungsrechte.
Konsequenterweise hat der BGH dann den Rechtssatz aus dem Jahre 1984 angewandt. Für Zurückbehaltungsrechte war ja bei dieser Auslegung durch den BGH ein Zurückbehaltungsrecht ohne Einschränkung ausgeschlossen.
Es kann sich also schwer rächen, wenn der Verwender nicht ganz exakt formuliert.
Das Urteil des BGH, Az.: VII ZR 180/04, können Sie hier abrufen.
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