Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht tatifgebunden. Der Arbeitsvertrag legt auch nicht fest, der Tarifvertrag sei anzuwenden. Dennoch erhöhte der Arbeitgeber sieben Jahre lang jedes Jahr alle Gehälter entsprechend den tariflichen Erhöhungen. Der Arbeitgeber teilte die Gehaltserhöhungjedes Jahr schriftlich mit; teilweise bezog sich der Arbeitgeber ausdrücklich auf „die Tariferhöhung”.
Im achten Jahr blieb der Arbeitgeber unter der tariflichen Erhöhung. Ein Mitarbeiter klagte auf das höhere Gehalt und berief darauf, dass sich eine betriebliche Übung entwickelt habe.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage - wie schon zuvor das Landesarbeitsgericht München - ab. Az.: 5 AZR 284/04. Die Begründung:
Die bloße langjährige Anpassung der Gehälter entsprechend der jeweiligen tarifvertraglichen Erhöhung nebst Mitteilung hierüber an den Arbeitnehmer reicht nicht aus, um eine Bindung auch für künftige Fälle tariflicher Gehaltserhöhungen zu begründen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht deutliche Anhaltspunkte im Verhalten der Beklagten vermisst, die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen auf Dauer übernehmen zu wollen.”