In einem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof auf seine Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten des Arztes zu einem speziellen Fall hingewiesen.
Der bekannte Grundsatz, auf den der BGH in seinem Urteil wieder einmal hinweist, lautet:
„... Danach ist auch die Medikation mit aggresiven bzw. nicht ungefährlichen Arzneimitteln als ein ärztlicher Eingriff im weiteren Sinne anzusehen, so dass die Einwilligung des Patienten in die Behandlung mit dem Medikament unwirksam ist, wenn er nicht über dessen gefähliche Nebenwirkungen aufgeklärt worden ist.”
Und der BGH hat diesen Grundsatz auf einen speziellen Fall angewandt:
„... Kommen derart schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments in Betracht, so ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich. Dieser muss nämlich dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermitteln.”
Das Urteil des BGH können Sie hier nachlesen.