Der FOCUS hatte auch die Namen genannt. Obwohl das Gericht streng urteilte, entschied es in dem uns gestern zugestellten Urteil zugunsten der kritischen Berichterstattung. Zur strengen Beurteilung gehört insbesondere, dass nach dem Urteil die Tatsachengrundlagen von Werturteilen zutreffen müssen. Die Urteilsbegründung wörtlich:
„Ein an sich zulässiges Werturteil ist als unzulässig anzusehen, wenn sich der darin enthaltene maßgebende Tatsachenkern als unwahr erweist und der Wertung so die Grundlage entzogen wird. Eine unwahre und damit nicht geschützte Tatsachenbehauptung kann dem berechtigten Begehren auf Untelassung nicht dadurch entzogen werden, dass sie in das Gewand eines Werturteils gekleidet wird.”
Dass und warum der FOCUS-Bericht auch diese Voraussetzung erfüllt hat, können Sie hier im Urteil des LG Bochum, Az.: 8 0 663/04, nachlesen. Über das erste Urteil haben wir hier auf der Startseite am 24. März berichtet.
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