Es gehört schon zur arbeitsrechtlichen Routine: Was bisher anerkannt war, muss nach der Schuldrechtsreform neu daraufhin überprüft werden, ob es noch gilt.
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden, dass die vertraglichen Regelungen zur Rückgabe der Firmen-Pkw grundsätzlich weiterhin gelten. Die wichtigste Passage des Urteils:
„Auch dann, wenn hier nur 'schwer wiegende' Gründe für den Widerruf der Pkw-Überlassung infrage kämem, bliebe das Herausverlangen gerechtfertigt. Dies folgt aus dem deutlichen Missverhältnis zwischen dem durchschnittlichen Monatsverdienst von 11.320,92 EUR und dem steuerlichen Wertvorteil von 297 EUR pro Monat für die private Nutzung des Pkw. Prozentual macht dies nur 2,62 % der monatlichen Vergütung aus und ist damit für das synalagmatische Gefüge von Leistung und Gegenleistung unbedeutend.”
Hier können Sie weitere Auszüge aus dem Urteil des LAG Hessen, Az.: 13 Sa 1992/03, nachlesen.
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