Ein Urteil des Landgerichts München I hatte kein Verständnis für den investigativen Journalismus gezeigt; umso mehr nun das Oberlandesgericht München. Dieses Urteil gehört im Bereich des investigativen Journalismus zu den wichtigsten deutschen Entscheidungen. Es befasst sich insbesondere auch mit der Unanwendbarkeit des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf die redaktionelle Arbeit und mit der Rechtmäßigkeit von Tonbandaufnahmen.
Wir haben Ihnen dieses Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 6 U 3236/04, hier ins Netz gestellt und in Leitsätzen zusammengefasst.
Die Urteilsbegründung reicht über den investigativen Journalismus im engen Sinne hinaus. So trägt es dazu bei, Strafrechtsnormen nach den berechtigten Interessen der Medien auszulegen. § 201 StGB zur „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes” wendet das Gericht mit dieser Begründung nicht an:
„Selbst wenn man im vorliegenden Fall jedoch von einer Verletzung des § 201 StGB oder einer Anspruchsberechtigung der Klägerin ausgehen wollte, muss im Rahmen einer grundrechtskonformen Auslegung vor dem Hintergrund des Art. 5 I GG das Tatbestandsmerkmal 'unbefugt' (bzw. je nach dogmatischem Ansatz das Rechtswidrigkeitsmerkmal) im Rahmen einer Abwägung so verstanden werden, dass die vom Beklagten vorgenommene Verwertung oder, falls er die Aufzeichnung selbst vorgenommen haben sollte, deren Aufzeichnung und Verwertung nicht als unbefugt im Sinne von § 201 StGB angesehen werden.”